AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.
ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH

1.1

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen als Geschäftskunde [im Weiteren Auftraggeber… AG] und der PFEIL Automotive UG (haftungsbeschränkt) [im Weiteren Prüflabor … PL] als nach den Normen DIN EN ISO/IEC 17025.2018 und DIN EN ISO/IEC 17020.2012 unter Berücksichtigung des in Verordnung (EU) 2018/858 beschriebenen Verfahrens benannter Technischer Dienst [PL]. PFEIL Automotive UG (haftungsbeschränkt) ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 5 a Abs. 5 GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die des öffentlichen Rechtes. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB des PL. Als AG werden alle Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB bezeichnet. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich oder in Textform ihrer Geltung zugestimmt.


1.2

Angebote und Leistungen für technische Inspektions- und Prüfleistungen der PFEIL Automotive UG (haftungsbeschränkt) im dafür benannten Scope im Bereich Fahrzeug, insbesondere in Form von Prüfungen, Messungen und Gutachtertätigkeiten erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.


1.3

Die gemäß diesen AGB zwischen dem AG und dem PL hiermit vereinbarte Schriftform für die Erstellung und Übermittlung von Dokumenten im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen (u. a. für Angebote, Annahmen, Nebenabreden, Nachträge) ist auch dann gewahrt, wenn dies auf elektronischem Weg erfolgt. Es genügt insofern die telekommunikative Übermittlung (vgl. § 127 Abs. 2 BGB), das heißt bspw. via Internet per unverschlüsselter E-Mail oder sonstiger digitaler Übertragungsmöglichkeiten (z. B. via Auftraggeber-Schnittstelle, Internetportal etc.) oder per Fax.


1.4

Der AG akzeptiert, dass via Internet unverschlüsselt versendete Nachrichten mit oder ohne Zutun von Dritten verloren gehen, verändert oder verfälscht werden können, dass herkömmliche E-Mails nicht gegen den Zugriff von Dritten geschützt sind und das PL deshalb für die Vertraulichkeit und Unversehrtheit von E-Mails, die den Verantwortungsbereich des PL verlassen haben, keinerlei Haftung übernimmt. Das PL übernimmt keine Haftung für die Datensicherheit während der Übertragung via Internet und auch nicht für die Datensicherheit, wenn die Daten in der Hoheit des AG sind. Hierunter fallen auch im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Daten auftretende Schadsoftware und daraus resultierende mögliche Schäden beim AG


1.5

Sofern das PL vom AG keine gegenteiligen schriftlichen Anweisungen vor der Auftragsdurchführung erhält, sind keine anderen Personen als der AG selbst berechtigt, dem PL Anweisungen, insbesondere hinsichtlich des Auftragsumfangs oder der Vergabe von Prüfberichten oder Gutachten (nachfolgend: „Untersuchungsberichte“), zu erteilen. Der AG ermächtigt hiermit das PL unwiderruflich, Untersuchungsberichte an Dritte weiterzureichen, wenn dies vom AG verlangt wird oder sich dies nach Ermessen des PL aus den Umständen, dem Handelsbrauch, der Verkehrssitte oder der Praxis ergibt.


1.6

Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AG sowie mündliche Nebenabreden werden nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des PL verbindlich und Vertragsgegenstand.


1.7

Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber (AG), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Vertragsabschluss gelten diese Bedingungen als vereinbart. Gegenbestätigungen des Auftraggebers (AG) unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.


2.
ERBRINGUNG VON LEISTUNGEN FÜR TECHNISCHE INSPEKTIONS- UND PRÜFLEISTUNGEN

2.1

Das PL wird ihre technische Inspektions- und Prüfleistungen gemäß Absprache mit der erforderlichen Sorgfalt nach den spezifischen Anweisungen des AG erbringen. Bei Fehlen von Anweisungen gilt Folgendes:


    2.1.1
    die Bestimmungen des Auftragsformulars oder das Standardspezifikationsblatt dem PL und/oder
    2.1.2
    die einschlägigen regulatorischen Vorgaben, Handelsbräuche, Usancen oder Praktiken und/ oder
    2.1.3
    solche Verfahren, welche das PL aus technischen, betriebsorganisatorischen und/oder wirtschaftlichen Gründen für geeignet erachtet.

2.2

Alle Angaben in den Untersuchungsberichten werden abgeleitet aus den Ergebnissen der technischen Inspektions- und Prüfleistungen, die in Übereinstimmung mit den Anweisungen des AG angewendet wurden, und/oder aus der Bewertung derartiger Ergebnisse auf Grundlage der bestehenden technischen Standards, Handelsbräuche oder -praktiken oder anderer Umstände, die nach Auffassung des PL beachtet werden müssen.


2.3

Untersuchungsberichte des PL, die die Prüfung von Proben zum Gegenstand haben, nehmen ausschließlich Stellung zu diesen Proben und treffen keine Aussagen über den Rest der Lieferung/Partie, aus der die Proben entnommen worden sind. Als Proben im Sinne dieser AGB gelten auch Rückstellmuster.


2.4

Falls das PL auf Wunsch des AG Interventionen Dritter zu bezeugen hat, erkennt der AG an, dass sich die Verantwortung dem PL lediglich darauf beschränkt, im Zeitpunkt der Intervention anwesend zu sein und die Ergebnisse zu übermitteln oder den Eintritt der Intervention zu bestätigen. Das PL ist nicht für den Zustand oder die Eichung der von dem Dritten verwendeten Apparate, Instrumente oder Messgeräte sowie angewandten technischen Inspektions- und Prüfleistungen oder der Qualifikation, der Handlungen oder Unterlassungen der Mitarbeiter des Dritten sowie seiner Prüfergebnisse verantwortlich


2.5

Untersuchungsberichte des PL geben ausschließlich die im Zeitpunkt der Prüfung festgestellten Tatsachen im Rahmen der vom AG vorgegebenen spezifischen Anweisungen oder, bei deren Fehlen, im Rahmen der in Ziffer 2 (2.1.1) bestimmten Prüfparameter, wieder. Der unterzeichnete Untersuchungsbericht (manuell oder elektronisch signiert) ist das allein rechtlich verbindliche Dokument (vgl. Ziffer 2 (2.6) dieser AGB). Das PL ist nicht verpflichtet, auf Werte oder Tatsachen hinzuweisen oder über diese zu berichten, die außerhalb der vom AG vorgegebenen spezifischen Anweisungen bzw. der alternativen Prüfparameter gemäß Ziffer 2 (2.1.1) dieser AGB liegen.


2.6

Das PL stellt den Untersuchungsbericht in Abstimmung mit dem AG in digitaler Form und/oder und in Papierform zur Verfügung.


2.7

Bei Fehlen einer entsprechenden Abstimmung steht es dem PL frei, den Untersuchungsbericht nach eigener Wahl dem AG entweder in digitaler oder in Papierform zur Verfügung zu stellen.


2.8

Der in Papierform übermittelte Untersuchungsbericht ist ein Original.


2.9

Wenn der Untersuchungsbericht in digitaler Form übermittelt wird, ist er im Sinne der Art. 3 und 17 b UCP 600/ERA 600 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten/Akkreditive, ICC Fassung 2007) ebenfalls als Original zu betrachten. Wird der Untersuchungsbericht digital übermittelt, übernimmt das PL keine Verantwortung dafür, dass die digitale Form für die Zwecke des AG ausreicht


2.10

Wenn der Untersuchungsbericht dem AG in digitaler Form übermittelt wird, erfolgt dies in einem digital signierten PDF-Format. Der AG kann die Authentifizierung des Untersuchungsberichtes im Dokument selber vornehmen. Wenn der Untersuchungsbericht über die Internetplattform www.pfeil-automotive.com erzeugt und dem AG zur Verfügung gestellt wird, kann die Authentifizierung über www.pfeil-automotive.com erfolgen.


2.11

Die Übermittlung des digitalen Untersuchungsberichtes erfolgt via Internet per unverschlüsselter E-Mail oder sonstiger digitaler Übertragungsmöglichkeiten (z. B. via Auftraggeber-Schnittstelle, Internetportal etc.), vgl. Ziffer 1 (c) dieser AGB.


2.12

Das PL ist berechtigt, die Technische Inspektions- und Prüfleistungen ganz oder teilweise einem Subunternehmer zu übertragen. Sie darf alle für die Erfüllung der übertragenen Technische Inspektions- und Prüfleistungen erforderlichen Informationen dem Subunternehmer offenlegen.


2.13

Sofern das PL Dokumente hinsichtlich Auftragsverhältnissen zwischen dem AG und Dritten oder Dokumente Dritter erhält, wie z. B. Kopien von Kaufverträgen, Kreditbriefen, Konnossementen etc., werden diese lediglich als Informationen gewertet, ohne den Aufgabenbereich oder die vereinbarten Verpflichtungen dem PL zu erweitern oder einzuschränken.


2.14

Das PL tritt durch die Erfüllung ihrer Technische Inspektions- und Prüfleistungen nicht in die Position des AG oder eines Dritten ein. Der der Leistung zugrundeliegende Vertrag lässt etwaige Vertragsverhältnisse des AG zu Dritten unberührt.


2.15

Der AG trägt die Kosten und die Gefahr des Transports von Proben, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Bei Versand durch den AG muss das Probenmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von dem PL erteilter Anweisungen verpackt sein.


2.16

Alle anfallenden Proben werden für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten verwahrt, sofern die Natur der Proben nicht eine kürzere Verwahrungsdauer gebietet oder es eine abweichende schriftliche Vereinbarung der Parteien über eine längere Verwahrungsdauer (z. B. wegen gesetzlicher oder sonstiger Vorgaben) gibt. Für Proben, die länger als 3 Monate verwahrt werden, hat der AG die vereinbarten Lagerkosten zu übernehmen. Nach Ablauf der Verwahrungsdauer werden die Proben auf Kosten des AG entsorgt oder, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit dem AG besteht, an den AG auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesendet.



5.5

Das PL ist berechtigt und verpflichtet, die Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Der Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der Kosten, die für dieisberechnung maßgeblich sind, insbesondere Kosten für Energie (bspw. Strom, Gas, Kraftstoffe), Lohn und Materialkosten sowie Kosten für zur Leistungserbringung notwendige Vorleistungen. Das PL überwacht fortlaufend die entsprechende Kostenentwicklung.


5.6

Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Das PL wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen


5.7

Der AG hat das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen.


5.8

Eine Preissenkung seitens dem PL ist jederzeit möglich; eine Preiserhöhung wird hingegen nur wirksam, wenn das PL dem AG die Preisanpassung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Der AG hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. In der Preisanpassungsmitteilung wird der AG von dem PL hierauf gesondert hingewiesen. Sofern sich während der Vertragslaufzeit herausstellt, dass sich kostenrelevante Geschäftsangaben geändert haben und/oder ändern werden oder dass die tatsächlichen Gegebenheiten beim AG mit den zuvor dem PL mitgeteilten Angaben nicht übereinstimmen, kann das PL jederzeit die Preise den relevanten veränderten Gegebenheiten anpassen. Bei unvorhergesehenen Hindernissen oder Zusatzkosten bei Erbringung der Technische Inspektions- und Prüfleistungen bemüht sich das PL, den AG zu informieren; das PL ist zudem berechtigt, den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Ist das PL aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen teilweise oder vollständig an der Durchführung der Technische Inspektions- und Prüfleistungen gehindert (insbesondere bei Verletzung der in Ziffer 4 dieser AGB bestimmten Pflichten des AG), darf das PL folgende Zahlungen vom AG verlangen:

    5.8.1
    den Betrag aller nicht zurückerstattungsfähigen Kosten, die
    5.8.2
    dem PL entstanden sind und/oder
    5.8.3
    den Teil der vereinbarten Vergütung, der dem bereits erbrachten Teil der Technische Inspektions- und Prüfleistungen entspricht.
5.9

Der Rechnungsversand erfolgt in der Regel per E-Mail als PDF-Datei aus unserem elektronischen Postfach Absender: buchhaltung@pfeil-automotive.com).

6.
STEUERKLAUSEL INTERNATIONALE TECHNISCHE INSPEKTIONS- UND PRÜFLEISTUNGEN

6.1

Diese Klausel findet nur dann Anwendung, wenn entweder der AG und/oder der Subunternehmer des PL seinen Sitz außerhalb von Deutschland haben.


6.2

Alle Preise und Kosten für Technische Inspektions- und Prüfleistungen, die von dem PL erbracht werden, enthalten keine Steuern (Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes – Umsatzsteuer Anwendungserlass UStAE). Hierunter fallen u. a. Mehrwertsteuern oder gleichwertige Abgaben, Steuern insbesondere Einfuhrzölle, Stempelgebühren, Nebenkosten oder Quellensteuern. Sie enthalten auch keine sich darauf beziehenden Verbindlichkeiten (insgesamt nachfolgend: „Steuern“), die dem AG nach geltendem nationalem Recht berechnet werden.


6.3

Jegliche durch den AG geleistete Zahlung ist frei von und ohne Einbehalt oder Abzug von allen Steuern zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn ein solcher Einbehalt oder Abzug aufgrund geltenden Rechts bzw. geltender Doppelbesteuerungsabkommen verlangt wird. Der AG stellt dem PL unverzüglich Nachweise für eine derartige Zahlung sowie Kopien aller Dokumente zur Verfügung, die bei jeder derartigen Zahlung vorgelegt werden.


6.4

Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften um eine Rückvergütung der Abzugsbeträge oder Erstattung der jeweiligen Steuer. Sie unterstützen sich gegenseitig bei ihren Verpflichtungen in dieser Hinsicht. Zurückgezahlte Steuern werden entsprechend den zustehenden Beträgen erstattet.

7.
EINSTELLUNG ODER BEENDIGUNG VON TECHNISCHE INSPEKTIONS- UND PRÜFLEISTUNGEN

7.1

Das PL ist berechtigt, sofort und ohne eigene Haftung die Technische Inspektions- und Prüfleistungen vorübergehend einzustellen, ganz zu beenden oder den Vertrag fristlos zu kündigen bei:

    7.1.1

    Nichterfüllung der sich aus den vertraglichen Beziehungen ergebenden Pflichten durch den AG, der trotz entsprechender Abmahnung nicht binnen zehntägiger Frist abgeholfen wird;

    7.1.2

    Zahlungseinstellung oder Vereinbarung zur Abwendung einer Insolvenz, bei bereits fälligen mehrfach angemahnten Zahlungen des AG, Einstellung des Geschäftsbetriebes oder Zwangsverwaltung auf Seiten des AG.

8.
HAFTUNG

8.1

Das PL ist weder Versicherer noch Garantiegeber und lehnt die Übernahme der damit verbundenen Verantwortung ab.


8.2

Untersuchungsberichte werden auf Grundlage der vom AG oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen, Dokumente und/oder Proben erstellt und dienen ausschließlich dem Nutzen des AG. Der AG hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Schlüsse hieraus zu ziehen. Weder das PL noch ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Subunternehmer sind gegenüber dem AG oder Dritten verantwortlich für jede Art von Handlungen, welche auf Grundlage von solchen Untersuchungsberichten getroffen oder unterlassen worden sind. Beruhen die Prüfungen auf vom AG übermittelten unklaren, falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen, besteht ebenfalls keine Haftung.


8.3

Das PL haftet nicht für verspätet, teilweise oder vollständig nicht erbrachte Technische Inspektions- und Prüfleistungen, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle des PL liegen (z. B. bei Verletzung der in Ziffer 4 dieser AGB bestimmten Pflichten des AG oder in Fällen höherer Gewalt). Das PL haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der AG vertrauen darf. Die Haftung dem PL aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.


8.4

Die Haftung dem PL gemäß vorstehender lit. (Ziffer 8.3) ist jedoch pro Schadensfall begrenzt auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00. Für indirekte oder Folgeschäden haftet das PL nur, sofern und soweit derartige Schäden vertragstypisch sind und bei Vertragsschluss vorhersehbar waren


8.5

Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 8.4 gelten nicht für Schäden, soweit sie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Das Gleiche gilt für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das PL die Pflichtverletzung zu vertreten hat.


8.6

Der Pflichtverletzung des PL im Sinne dieser Ziffer 8 steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

9.
FRISTEN

9.1

Im Falle von Schadensersatzansprüchen hat der AG innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung der schadensbegründenden Umstände dies schriftlich gegenüber dem PL anzuzeigen.


9.2

In jedem Fall verjähren Schadensersatzansprüche der Parteien aus Pflichtverletzungen der jeweils anderen Partei nach 24 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

10.
GEHEIMHALTUNG

Der AG und das PL verpflichten sich, die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen von der jeweils anderen Partei erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben und nicht unberechtigt für eigene Zwecke zu nutzen. Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen erhaltene Informationen werden von dem PL vertraulich behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder zugänglich, oder sie waren dem PL bereits bekannt oder sie sind ihr von einem Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben worden. Dritte i. S. dieser Ziffer 10 sind keine verbundenen Unternehmen und keine Subunternehmer.

11.
GEISTIGES EIGENTUM UND EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN

11.1

Das PL behält sich sämtliche Rechte an den im Rahmen der erbrachten Technische Inspektions- und Prüfleistungen gewonnenen Daten und an den erstellten Untersuchungsberichten vor.


11.2

Der AG darf die im Rahmen der vertraglichen Beziehungen gefertigten Untersuchungsberichte mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Dem AG ist es jedoch nicht gestattet, die Untersuchungsberichte zu verändern, zu bearbeiten oder nur auszugsweise zu verwenden. Eine Weitergabe von Untersuchungsberichten an Behörden oder andere öffentliche Stellen ist zulässig, sofern und soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Jede – auch auszugsweise – Veröffentlichung oder Wiedergabe der Untersuchungsberichte, insbesondere über das Internet oder zu Werbezwecken, sowie jede sonstige Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des PL zulässig.


11.3

Das PL behält sich ihre Rechte an sämtlichen Prüfmethoden und/oder Verfahren sowie an sämtlichen Geräten oder Ausstattungen vor, die sie selbst entwickelt oder allgemein verwendet, es sei denn, diese wurden im Rahmen der Erbringung der Arbeitsergebnisse gemäß schriftlicher Vereinbarung ausschließlich für den AG entwickelt.

3.
BEARBEITUNGSZEITEN

3.1

Das PL erbringt die Technische Inspektions- und Prüfleistungen innerhalb marktüblicher Fristen. Termine und Fristen für die Erbringung von Technische Inspektions- und Prüfleistungen sind nur verbindlich, wenn und soweit sie von dem PL vorher schriftlich bestätigt werden.


3.2

Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Unterlagen und Proben sowie die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des AG nach Ziffer 4 dieser AGB voraus.

4.
PFLICHTEN DES AG

4.1
Der AG wird:
    4.1.1

    sicherstellen, dass die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Instruktionen und Unterlagen rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vor Beginn der vereinbarten technischen Inspektions- und Prüfleistung) dem PL überlassen werden;

    4.1.2

    den Vertretern des PL oder ihrer Subunternehmer zu allen Räumlichkeiten Zutritt gewähren, in denen die Technische Inspektions- und Prüfleistungen erbracht werden sollen, sowie alle notwendigen Schritte zur Beseitigung oder Behebung jedweder Behinderungen oder Unterbrechungen bei der Ausführung der geforderten Technische Inspektions- und Prüfleistungen ergreifen sofern verlangt, Geräte und Hilfspersonen zur Unterstützung dem PL bei der Auftragsdurchführung zur Verfügung stellen;

    4.1.3

    alle notwendigen Maßnahmen für die physische und rechtliche Sicherheit der Arbeitsbedingungen, Orte und Einrichtungen in seinem Verantwortungsbereich während der Durchführung der Technische Inspektions- und Prüfleistungen in alleiniger Verantwortung sicherstellen;

    4.1.4

    das PL im Voraus über alle bekannten Risiken oder Gefahren – gleich, ob gegenwärtig oder potenziell –, die mit dem Auftrag, einer Probe oder Untersuchung verbunden sind oder sein können, wie z. B. Vorhandensein oder Möglichkeit von Strahlung, toxischer, schädlicher oder explosiver Bestandteile oder Materialien sowie Umweltverschmutzung oder Gifte, benachrichtigen. Der AG haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind;

    4.1.5

    alle seine Rechte geltend machen und all seine Verpflichtungen erfüllen, die ihm aus Vertrag oder Gesetz gegenüber Dritten zustehen.

5.
PREISE UND ZAHLUNGS BEDINGUNGEN

5.1

Für die Lieferungen und Leistungen zahlt der AG dem PL die vereinbarten Preise. Bei fehlender Preisvereinbarung zwischen dem PL und dem AG bestimmen sich die vom AG zu zahlenden Preise nach den im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preislisten des PL (die Gegenstand von Anpassungen sein können). Die Vergütung wird, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene Konto unbar zu leisten. Andere Erfüllungsarten und Skonti werden nur gewährt, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Reise und Versandkosten. Das PL kann Kosten für Verpackung und Transport gesondert in Rechnung stellen.


5.2

Der AG kommt ohne Mahnung in Verzug. Ab Verzugsbeginn ist das PL berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen (u. a. gemäß § 288 BGB) und sonstigen Verzugsschaden vom AG zu verlangen.


5.3

Gegen Ansprüche des PL kann nur dann aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


5.4

Der AG hat alle im Zusammenhang mit der Forderungsbeitreibung entstehenden Kosten, z. B. Inkasso und Anwaltsgebühren, zu tragen.


12.
DATENSCHUTZ

Bei der Leistungserbringung können das PL und der AG wechselseitig Zugriff auf die personenbezogenen Daten der anderen Partei erlangen. Die Parteien verarbeiten die personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung. Eine weitergehende Verarbeitung, die eine Zweckänderung darstellt, ist untersagt. Das PL und der AG müssen (i) die personenbezogenen Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (DSGVO) und anderen gesetzlichen Verpflichtungen verarbeiten sowie (ii) die Informationspflichten der Artikel 13 ff. DSGVO erfüllen. Das PL stellt dem AG hierfür die Datenschutzinformation für AG, die unter Datenschutz PFEIL Automotive UG (haftungsbeschränkt) - (https://www.pfeil-automotive.com) abrufbar ist, zur Verfügung. Der AG verpflichtet sich, seine im Rahmen des Vertragsverhältnisses tätigen Mitarbeiter hierüber zu unterrichten und ihnen diese Datenschutzinformation zugänglich zu machen.

13.
HÖHERE GEWALT

Das PL haftet nicht für Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung oder für Leistungsverzögerung(en), soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare und/oder vermeidbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material und/oder Energie etc., Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Mangel an Energie (z. B. Gasmangellage) oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen, Pandemien (z.B. COVID19 Pandemie) oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von dem PL (sofern möglich) geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die das PL nicht zu vertreten hat. Das PL wird dies dem AG unverzüglich anzeigen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat das PL dies dem AG entsprechend anzuzeigen und die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen. Sofern derartige vorgenannte Ereignisse dem PL die Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder die Dauer der Behinderung länger als drei (3) Monate anhält, ist das PL nach eigener Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung ganz oder teilweise berechtigt. Ist eine vorgenannte Behinderung von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Fristen zur Ausführung der Leistung(en) oder verschieben sich die Leistungstermine im Zweifel mindestens um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist (z. B. nach Unterbrechung der Gasversorgung). Im Falle der Kündigung vergütet der AG dem PL Folgendes:

    (a) die dem PL entstandenen aufgrund des Abbrechens der Vertragsdurchführung fehlgeschlagenen Aufwendungen;

    (b) einen Teilbetrag des vereinbarten Entgelts, der dem durch das PL tatsächlich geleisteten Teil der Technische Inspektions- und Prüfleistungen entspricht.

    (c) Im Übrigen entfällt der Vergütungsanspruch des PL. Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem AG anlässlich von Leistungshinderungen dem PL im Zusammenhang mit einem der vorgenannten Ereignisse nicht zu.

14.
VERSCHIEDENES

14.1

Während der Erbringung der Technische Inspektions- und Prüfleistungen und für die anschließende Zeit von einem Jahr ist es dem AG nicht gestattet, direkt oder indirekt Mitarbeiter des PL abzuwerben, hierzu zu ermutigen oder dies mittels Angebote zu versuchen. Die Nutzung der Firma und/oder eingetragener Marken dem PL zu Werbezwecken gleich welcher Art ist nicht gestattet, sofern keine vorherige schriftliche Einwilligung von dem PL erteilt wurde.


14.2

Das PL darf die Zusammenarbeit mit dem AG als Referenz nennen. Der AG kann der Verwendung innerhalb von vier (4) Wochen nach Begründung der vertraglichen Beziehungen schriftlich widersprechen.

15.
ANWENDBARES RECHT | GERICHTSSTAND | STREITBEILEGUNG

Alle Streitigkeiten, die sich aus den vertraglichen Beziehungen zwischen dem AG und dem PL ergeben, unterliegen der Anwendung und Auslegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche dieser Streitigkeiten ist der Sitz des PL. Das PL kann den AG auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

16.
SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am Nächsten kommt.